Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Windwärts Energie GmbH konnte eine erste Abschlagsverteilung vollzogen werden.
Die Gläubiger im Rang des § 38 InsO erhalten eine Vollbefriedigung, gleiches gilt für die Gläubiger im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO.
Auf die Genussrechtsgläubiger im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO entfiel eine Quote von rund 27 %.
Für die Genussrechtsgläubiger kann es noch zu einer Quotenverbesserung kommen. Hintergrund ist, dass durch einen Gläubiger binnen der Frist des § 189 Abs. 1 InsO Feststellungsklage erhoben worden ist. Die auf diesen Gläubiger entfallene Quote war daher im Rahmen der Schlussverteilung zurückzuhalten. Je nach Ausgang des Feststellungsrechtsstreits kann der zurückbehaltene Betrag noch für eine weitere Ausschüttung an die Nachranggläubiger frei werden. Wann mit einem Abschluss des dortigen Verfahrens gerechnet werden kann, lässt sich derzeit nicht prognostizieren, da der Rechtsstreit selbst von dem Ausgang eines anderen Prozesses abhängig ist.