Insolvenzverfahren über das Vermögen der e:veen Energie eG
e:veen – Forderungsanmeldung und weitere Themen
WARNUNG VOR BETRUG:
Ein Unternehmen mit dem Namen „Inkassobüro Aleksander & Co. KG“ versendet aktuell Mahnungen mit erfundenen Kundendaten an e:veen-Kunden. Reagieren Sie nicht auf diese Mahungen. Es handelt sich um eine betrügerische Masche.
Wenn Sie zum Gläubigerkreis gehören, konnten Sie Ihre Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens bis zum 11. Februar 2019 (eingehend) anmelden. Verspätete Forderungsanmeldungen bleiben im ersten Prüfungstermin unberücksichtigt und werden gebührenpflichtig (20 €) in einem späteren Prüfungstermin geprüft.
Die Anmeldung ist unter Verwendung des dem Schreiben beigefügten Rückumschlages, der noch ausreichend zu frankieren ist, ausschließlich an nachfolgende Anschrift zu senden:
Herr Prof. Dr. Römermann als IV
ü. d. V. der e:veen Energie eG
Postfach 109175
18013 Rostock
1. Forderungsanmeldung
Für Ihre Forderungsanmeldung ist ausschließlich das als Anlage des Schreibens beigefügte Anmeldeformular zu verwenden. Sofern Ihre persönlichen Daten (Name, Vorname, Anschrift) unrichtig sind, berichtigen Sie diese bitte im entsprechenden Änderungsfeld.
Auf dem Forderungsanmeldeformular ist der Betrag aufgeführt, unterteilt in Hauptforderung, Zinsen und Kosten, den Ihnen die e:veen Energie eG nach den vorliegenden Unterlagen schuldet.
Die Finanzbuchhaltung der Schuldnerin wurde vom Insolvenzverwalter umfangreich aufbereitet. Ihre persönlichen Daten wurden dabei auf bereits bekannte Änderungen geprüft. Die Forderungsanmeldung setzt sich wie folgt zusammen:
Forderung:
Der Betrag entspricht der Summe der ermittelten Forderungen aus den jeweiligen Verträgen. Sollte hier ein Betrag von 0,00 EUR angegeben sein, so konnten Forderungen auf den Verträgen nicht ermittelt werden. Sollte dies zutreffen, Sie also keine Ansprüche haben, bitte ich darum, das Anmeldeformular nicht zurückzusenden.
Zinsen:
Auf die Hauptforderung sind die Zinsen für den Zeitraum zwischen Fälligkeit der Forderung und dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits errechnet worden. Der Zinssatz beträgt die im Handelsverkehr gültigen fünf (Verbraucher) / neun (Gewerbekunden) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (1. Oktober 2018) stehen dem Gläubiger keine Zinsen mehr zu.
Kosten:
Die bei Ihnen entstandenen Kosten sind mir nicht bekannt. Aus diesem Grund ist das Feld grundsätzlich mit 0,00 EUR ausgefüllt.
Sie haben die Möglichkeit, in den Änderungsfeldern einen anderen Betrag einzusetzen, sofern nach Ihren Unterlagen der vorgedruckte Betrag falsch ist.
Beachten Sie bei einer Änderung des vorgegebenen Betrags bitte folgende Punkte:
- Der angemeldete Forderungsbetrag ist in EURO anzugeben.
- Bei einer Erhöhung des Forderungsbetrages oder der Ergänzung von Forderungspositionen ist es erforderlich, den jeweiligen Grund der weitergehenden Forderung zu nennen und zum Nachweis geeignete Belege und Unterlagen, z.B. Kopien von Rechnungen, Verträgen, Zahlungsnachweisen oder anderweitigen Dokumenten bei der Anmeldung direkt mit beizufügen. Soweit Sie mehrere offene Forderungspositionen geltend machen, genügt für die Forderungsanmeldung nicht die Angabe des Gesamtbetrages, sondern es sind die unterschiedlichen Positionen zu bezeichnen und mit ihren jeweiligen Beträgen aufzulisten.
- Soweit Sie weitere Zinsen geltend machen, dürfen diese nur bis einschließlich zum Tag vor der Verfahrenseröffnung berechnet werden (demnach bis einschließlich 30. September 2018). Eine Berechnung ist beizufügen.
- Zinsen ab dem Tag der Insolvenzeröffnung (1. Oktober 2018) sowie Kosten, die Ihnen durch die Teilnahme am Insolvenzverfahren (beispielsweise für die Anreise zur Gläubigerversammlung) entstehen, können nicht angemeldet werden.
- Nur unterschriebene Forderungsanmeldungen sind wirksam.
- Evtl. vorhandene Urteile oder Vollstreckungsbescheide sind in Kopie beizufügen. Diese werden nicht zurückgegeben.
- Bei Anmeldung durch einen Vertreter (z.B. Rechtsanwalt) ist eine speziell auf das Insolvenzverfahren bezogene Vollmacht in Kopie beizufügen.
- Eine doppelte Forderungsanmeldung (derselben Forderungspositionen) ist unzulässig. Sofern Sie das vorbereitete Formular verwenden, reichen Sie bitte nicht zusätzlich eine selbst verfasste Forderungsanmeldung ein. Bitte sehen Sie im Sinne der Vermeidung von doppelten Vorgängen in meinem Büro auch von Forderungsanmeldungen „vorab per Fax“ ab.
- Forderungsanmeldungen, die allerdings schon vor Eröffnung des Verfahrens eingereicht wurden, kann ich nicht berücksichtigen. Bitte reichen Sie Ihre Anmeldung daher nochmals ein.
- Wegen der Vielzahl der Forderungsanmeldungen kann ich keine Eingangsbestätigungen erteilen.
- Aus- oder Absonderungsansprüche (Eigentumsvorbehalts- und Pfandrechte, Rechte aus Forderungsabtretungen u.a.) sowie Aufrechnungsrechte sind innerhalb der Anmeldefrist schriftlich geltend zu machen.
Sofern Ihre Forderungsanmeldung nicht diesen Voraussetzungen entspricht, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Forderung nicht geprüft und damit auch nicht anerkannt werden kann. Gläubiger, deren Forderungen ganz oder teilweise bestritten werden, erhalten nach dem Prüfungstermin eine schriftliche Nachricht.
Wenn die vorgedruckten Beträge nicht verändert werden, bitte in keinem Fall weitere Unterlagen mit der Forderungsanmeldung einreichen, da dann bereits alle Informationen vorliegen, die für eine Anerkennung Ihrer Forderung notwendig sind.
Bitte beachten Sie unbedingt, dass jede Änderung der vorgedruckten Beträge zu einer erheblichen Verzögerung der Prüfung Ihrer Forderung und damit des gesamten Verfahrens führen wird, weil dann eine weitgehend automatisierte Verarbeitung nicht möglich ist. Bei lediglich geringfügigen Abweichungen sollten Änderungen im eigenen Interesse daher unterbleiben.
2. Termine
Die Anmeldefrist für die Forderungsanmeldung war der 12. Dezember 2018 (Eingang in der Kanzlei). Nachtrag: Verspätete Forderungsanmeldungen, die bis zum 11.02.2019 eingegangen sind, waren nicht gebührenpflichtig. Hierfür wurde also keine Nachmeldegebühr in Höhe von 20 € fällig.
Der Berichtstermin (Gläubigerversammlung, § 156 InsO) war auf den 19. Dezember 2018, 10:00 Uhr im Hannover Congress Centrum (HCC), Theodor-Heuss-Platz 1-3, 30175 Hannover anberaumt worden.
Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen fand im schriftlichen Verfahren am 12. Februar 2019 statt.
3. Verfahrensinformation
Weder der Insolvenzverwalter noch das Gericht sind zu Einzelauskünften gesetzlich verpflichtet. Im Interesse einer beschleunigten Verfahrensabwicklung bitten wir um Verständnis dafür, dass mündliche oder telefonische Erklärungen weder abgegeben noch entgegengenommen werden können. Sie haben jedoch im Gläubiger-Informations-System dieser Website unter insolvenzverwalter.roemermann.com/ die Möglichkeit, den jeweils letzten Sachstand des Insolvenzverfahrens und nach Durchführung des Prüfungstermins das Prüfergebnis der von Ihnen angemeldeten Forderung einzusehen.
Ihre PIN für den Zugang auf dieser Internetseite finden Sie im Schreiben unter dem Punkt „3. Verfahrensinformation“.
Bitte bewahren Sie diese Nummer gut auf. Sie ist für die gesamte Dauer des Verfahrens gültig. Berücksichtigen Sie bitte, dass die Abwicklung dieses Insolvenzverfahrens voraussichtlich mehrere Jahre dauern wird.
4. Änderungen von Gläubigerdaten
Sie helfen dabei, die Schlussverteilung zu beschleunigen, wenn Sie Änderungen Ihrer Anschrift oder etwaige Namensänderungen bzw. Umfirmierungen mitteilen.
5. Einzug von Forderungen
Der Insolvenzverwalter ist zum Einzug von Forderungen der e:veen berechtigt. Dies kann er mit Zustimmung des Gläubigerausschusses entweder über das Insolvenzverwaltersonderkonto oder über die Geschäftskonten der Schuldnerin. Der Gläubigerausschuss hat diesem Vorgehen aufgrund der Besonderheit des Verfahrens zugestimmt. Auch ist dies mit dem Gericht abgestimmt, welches eine Übersicht über die unter der Verwaltung von Prof. Römermann stehenden Konten für jede Woche erhält.
Zu Einzügen kommt es auch nach der Übertragung des Betriebes auf die change! Energie GmbH noch, weil die e:veen Energie eG teilweise über Jahre keine Abrechnungen vorgenommen hat. Dies wird nun vom Insolvenzverwalter nachgeholt, auch wenn Versorgungsverträge zwischen dem Kunden, bei dem der Einzug erfolgt, und e:veen möglicherweise bereits beendet sind. Die pflichtwidrige Nichtabrechnung führt jedenfalls nicht dazu, dass der Anspruch gegen den Kunden erlischt, denn dieser hat ja Strom bzw. Gas bezogen.